Rechtssatz RS0133378
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133378
Geschäftszahl
14Os97/20a; 13Os52/21b (13Os64/21t)
Entscheidungsdatum
13.07.2021
Rechtssatz
Die Verhaltensanordnung des § 252 StPO richtet sich nur an das Gericht, sodass nur von dessen Mitgliedern oder von Richtern veranlasste Verlesungen, Vorführungen, Vorträge oder Umgehungen, nicht aber das Verhalten von Sachverständigen eine Nichtigkeit aus Z 3 begründende Verletzung des § 252 StPO darstellen kann. Gegen das Vorkommen von ‑ dem Verlesungsverbot unterliegenden ‑ Beweismitteln im Wege einer Gutachtenserstattung stehen Antragstellung und Verfahrensrüge nach Z 4 offen.Die Verhaltensanordnung des Paragraph 252, StPO richtet sich nur an das Gericht, sodass nur von dessen Mitgliedern oder von Richtern veranlasste Verlesungen, Vorführungen, Vorträge oder Umgehungen, nicht aber das Verhalten von Sachverständigen eine Nichtigkeit aus Ziffer 3, begründende Verletzung des Paragraph 252, StPO darstellen kann. Gegen das Vorkommen von ‑ dem Verlesungsverbot unterliegenden ‑ Beweismitteln im Wege einer Gutachtenserstattung stehen Antragstellung und Verfahrensrüge nach Ziffer 4, offen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133378
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Dokumentnummer
JJR_20201103_OGH0002_0140OS00097_20A0000_001