Rechtssatz RS0133381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133381
Entscheidungsdatum
21.10.2020
Rechtssatz
Für die in § 48 VersVG genannten Streitigkeiten ist bei Einschaltung eines Subagenten das Gericht jenes Ortes zuständig, an dem der dem Versicherungsnehmer bei Vermittlung gegenübertretende Subagent seine Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.Für die in Paragraph 48, VersVG genannten Streitigkeiten ist bei Einschaltung eines Subagenten das Gericht jenes Ortes zuständig, an dem der dem Versicherungsnehmer bei Vermittlung gegenübertretende Subagent seine Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133381
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20201021_OGH0002_0070OB00165_20W0000_001