Rechtssatz RS0133382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133382
Entscheidungsdatum
13.10.2020
Rechtssatz
Die bereits zuvor zur Durchführung der Unfallversicherung zuständige AUVA bleibt auch nach Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG) im Fall eines Klägers, bei dem sie die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall mit Bescheid abgelehnt hatte, wobei der Kläger diesen Bescheid aber vor dem Sozialgericht bekämpft hat, zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig und gemäß § 66 ASGG beklagte Partei im sozialgerichtlichen Verfahren.Die bereits zuvor zur Durchführung der Unfallversicherung zuständige AUVA bleibt auch nach Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (SV-OG) im Fall eines Klägers, bei dem sie die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall mit Bescheid abgelehnt hatte, wobei der Kläger diesen Bescheid aber vor dem Sozialgericht bekämpft hat, zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig und gemäß Paragraph 66, ASGG beklagte Partei im sozialgerichtlichen Verfahren.
Schlagworte
Berufskrankheit, Übergang, Nachfolge
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133382
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20201013_OGH0002_010OBS00094_20A0000_001