Rechtssatz RS0133384
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133384
Entscheidungsdatum
28.09.2020
Norm
KollV für das Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe Punkt XVII. 3.
Rechtssatz
Diese Bestimmung legt keine Probezeit fest. Der Passus "eine Kündigungsfrist entfällt während der ... Probezeit" gibt im Wesentlichen nur das Gesetz wieder, wonach das Arbeitsverhältnis während der Probezeit von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden kann. Außerdem wird die höchstzulässige Dauer der Probezeit von einem Monat auf vier Wochen verkürzt. Darüber hinaus kann der Regelung jedoch kein normativer Inhalt entnommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133384
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20200928_OGH0002_008OBA00084_20S0000_001