Rechtssatz RS0133388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133388
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Rechtssatz
Wurde im Verlassenschaftsverfahren die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des § 1487 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.Wurde im Verlassenschaftsverfahren die Formgültigkeit des Testaments weder bestritten noch von Amts wegen in Zweifel gezogen, sondern der Nachlass aufgrund eines – wenn auch formungültigen – Testaments rechtskräftig eingeantwortet, so liegt eine Erklärung des letzten Willens vor, die „umgestoßen“ werden muss, weshalb die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1487, ABGB in der Fassung vor dem ErbRÄG 2015 anzuwenden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133388
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201127_OGH0002_0020OB00077_20T0000_001