Rechtssatz RS0133390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133390
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Nach § 8 VersVG wird das Kündigungsrecht nach dreijähriger Vertragsdauer nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber auch dem Versicherer eingeräumt.Nach Paragraph 8, VersVG wird das Kündigungsrecht nach dreijähriger Vertragsdauer nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber auch dem Versicherer eingeräumt.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 156/20x
Entscheidungstext OGH 25.11.2020 7 Ob 156/20x
Beisatz: Hier: Eine Klausel wie Art 29.4 AUVB 2013, nach der ein solches Kündigungsrecht auch dem Versicherer nach dreijähriger Vertragsdauer eingeräumt wird, verstößt gegen das Gesetz und ist im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB nichtig. (T1); Veröff: SZ 2020/106
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133390
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201125_OGH0002_0070OB00156_20X0000_002