Rechtssatz RS0133392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133392
Entscheidungsdatum
09.12.2020
Rechtssatz
Aus nicht gestellten Fragen an die Geschworenen kann Nichtigkeit aus § 345 Abs 1 Z 9 StPO nicht entwickelt werden, weil sich dieser Nichtigkeitsgrund gerade nicht auf die Fragestellung, sondern nur auf die Antwort der Geschworenen bezieht.Aus nicht gestellten Fragen an die Geschworenen kann Nichtigkeit aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO nicht entwickelt werden, weil sich dieser Nichtigkeitsgrund gerade nicht auf die Fragestellung, sondern nur auf die Antwort der Geschworenen bezieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133392
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2021
Dokumentnummer
JJR_20201209_OGH0002_0130OS00093_20F0000_001