Rechtssatz RS0133396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133396
Entscheidungsdatum
29.11.2023
Rechtssatz
Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig (vgl § 21 Abs 2 VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (§§ 36, 37 StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (§ 15 Abs 1 erster Satz VbVG).Wird der Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße – gesetzmäßig vergleiche Paragraph 21, Absatz 2, VbVG) – gemeinsam mit der Anklage gegen eine natürliche Person (wegen jener Straftat, für die der Verband verantwortlich sein soll) eingebracht, richtet sich die Zuständigkeit für das Verbandsverfahren nach jener (Paragraphen 36, 37, StPO) für das Verfahren gegen die natürliche Person (Paragraph 15, Absatz eins, erster Satz VbVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133396
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20201209_OGH0002_0130NS00094_20G0000_004