Rechtssatz RS0133397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133397
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Rechtssatz
Die nach § 23 Abs 6 RAO von der Kammer abzuschließenden Vertrauensschadenversicherung soll eine „Lücke“ schließen, die (aus Sicht des Klientenschutzes) im Bereich der (gemäß § 21a RAO von jedem Anwalt vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzuschließenden) Berufshaftpflichtversicherung besteht. In deren Rahmen besteht nämlich keine Deckung für Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden.Die nach Paragraph 23, Absatz 6, RAO von der Kammer abzuschließenden Vertrauensschadenversicherung soll eine „Lücke“ schließen, die (aus Sicht des Klientenschutzes) im Bereich der (gemäß Paragraph 21 a, RAO von jedem Anwalt vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzuschließenden) Berufshaftpflichtversicherung besteht. In deren Rahmen besteht nämlich keine Deckung für Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 137/20h
Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 137/20h
Beisatz: Verlangen die Versicherungsbedingungen der Vertrauensschadenversicherung – wie hier – bloß eine wissentliche Abweichung von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder eine sonstige wissentliche Pflichtverletzung, müssen die Schadenfolgen vom bedingten Vorsatz nicht (mit-)umfasst sein. (T1); Veröff: SZ 2020/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133397
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201127_OGH0002_0010OB00137_20H0000_001