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Rechtssatz RS0133397

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133397

Geschäftszahl

1Ob137/20h

Entscheidungsdatum

27.11.2020

Rechtssatz

Die nach Paragraph 23, Absatz 6, RAO von der Kammer abzuschließenden Vertrauensschadenversicherung soll eine „Lücke“ schließen, die (aus Sicht des Klientenschutzes) im Bereich der (gemäß Paragraph 21 a, RAO von jedem Anwalt vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte abzuschließenden) Berufshaftpflichtversicherung besteht. In deren Rahmen besteht nämlich keine Deckung für Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingungen des Machtgebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 137/20h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 137/20h
    Beisatz: Verlangen die Versicherungsbedingungen der Vertrauensschadenversicherung – wie hier – bloß eine wissentliche Abweichung von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder eine sonstige wissentliche Pflichtverletzung, müssen die Schadenfolgen vom bedingten Vorsatz nicht (mit-)umfasst sein. (T1); Veröff: SZ 2020/111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133397

Im RIS seit

26.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20201127_OGH0002_0010OB00137_20H0000_001