Rechtssatz RS0133398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133398
Entscheidungsdatum
03.11.2020
Rechtssatz
Täuschungshandlungen zur Sicherung oder Deckung zuvor vom selben Täter begangener Vermögensstraftaten erfüllen nicht den Betrugstatbestand, soweit der Vermögensschaden bereits durch die Vortat verursacht wurde.
Hier: Täuschung zur Verhinderung der Rückabwicklung eines betrügerisch abgeschlossenen Kreditvertrags zum Ankauf eines Pkws und der Einziehung des Fahrzeugs, dessen Überlassung die kreditfinanzierende Bank bereits in voller Höhe geschädigt hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133398
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20201103_OGH0002_0140OS00102_20M0000_001