Rechtssatz RS0133401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133401
Entscheidungsdatum
25.11.2020
Rechtssatz
Die Verschmelzung einer nicht nur buchmäßig überschuldeten übertragenden Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn die übernehmende Gesellschaft deutlich größer ist und eine ausreichende Bonität aufweist, insbesondere die übernommenen Verbindlichkeiten bereits in freien Rücklagen oder einem Gewinnvortrag der übernehmenden Gesellschaft Deckung finden.
Schlagworte
Verschmelzung real überschuldet übertragende Gesellschaft negatives Vermögen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133401
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201125_OGH0002_0060OB00203_20A0000_002