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Rechtssatz RS0133402

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133402

Geschäftszahl

9ObA65/20d

Entscheidungsdatum

29.09.2020

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hält somit im Ergebnis die bereits von einem großen Teil der Literatur vertretene Ansicht, dass überlassene Arbeitnehmer ohne Erfordernis einer Mindestbeschäftigungsdauer auch Arbeitnehmer des Beschäftigungsbetriebs iSd Paragraph 36, ArbVG sind, für überzeugend.

Die Einschätzung der Vorinstanzen, jene überlassenen Arbeitnehmer, die am Stichtag noch nicht sechs Monate bei der Klägerin beschäftigt gewesen sind, wären bei der Ermittlung der Anzahl der Betriebsratsmitglieder nach Paragraph 50, ArbVG nicht zu berücksichtigen gewesen, wird vom Obersten Gerichtshof daher nicht geteilt. Sie wurden vielmehr zurecht in die Berechnung nach Paragraph 50, ArbVG einbezogen.

Gleiches gilt für die Leiharbeitskräfte mit eigenem Betriebsrat beim Überlasser, weil es wie dargestellt allgemein anerkannt ist, dass für die Interessenwahrnehmung eines überlassenen Arbeitnehmers grundsätzlich zwei Betriebsräte – jener des Überlasser- und jener des Beschäftigerbetriebes – gegeben sein können und es von der konkreten Angelegenheit abhängt, welcher der beiden Betriebsräte zuständig ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 65/20d
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 65/20d
    Veröff: SZ 2020/95

Schlagworte

Leiharbeitskräfte, Betriebsrat, Anzahl der Betriebsratsmitglieder, überlassene Arbeitnehmer, Betriebsrat beim Überlasser

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133402

Im RIS seit

02.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20200929_OGH0002_009OBA00065_20D0000_001