Rechtssatz RS0133414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133414
Entscheidungsdatum
23.11.2020
Norm
AngG §7 Abs4
AngG §36
WTBG §77 Abs10
Rechtssatz
Das Verbot gemäß § 77 Abs 10 WTBG gilt ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Diese Bestimmung stellt, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, keine in Gesetzesform ergangene Konkurrenzklausel gemäß § 36 AngG dar, sondern es handelt sich um eine berufsspezifische Konkretisierung des nach § 7 Abs 4 AngG während eines aufrechten Dienstverhältnisses geltenden Konkurrenzverbots.Das Verbot gemäß Paragraph 77, Absatz 10, WTBG gilt ex lege während der Vertragsdauer bis zur Beendigung des Rechtsverhältnisses mit dem Berufsberechtigten. Diese Bestimmung stellt, soweit sie sich auf Angestellte bezieht, keine in Gesetzesform ergangene Konkurrenzklausel gemäß Paragraph 36, AngG dar, sondern es handelt sich um eine berufsspezifische Konkretisierung des nach Paragraph 7, Absatz 4, AngG während eines aufrechten Dienstverhältnisses geltenden Konkurrenzverbots.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133414
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201123_OGH0002_008OBA00048_20X0000_002