Rechtssatz RS0133419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133419
Entscheidungsdatum
27.11.2020
Rechtssatz
Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) verlangt nicht, dass die Niveauunterschiede der Fahrbahnoberfläche dauerbedingt sind, weil sich dieses einschränkende Kriterium nicht aus dem Gesetz ableiten lässt und die Gefährlichkeit einer Querrinne oder Aufwölbung nicht davon abhängt, wie lange dieser Zustand besteht.Das Gefahrenzeichen des Paragraph 50, Ziffer eins, StVO („Querrinne“ oder „Aufwölbung“) verlangt nicht, dass die Niveauunterschiede der Fahrbahnoberfläche dauerbedingt sind, weil sich dieses einschränkende Kriterium nicht aus dem Gesetz ableiten lässt und die Gefährlichkeit einer Querrinne oder Aufwölbung nicht davon abhängt, wie lange dieser Zustand besteht.
Anmerkung
Gegenteilig zu RS0107159
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133419
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201127_OGH0002_0020OB00008_20W0000_002