Rechtssatz RS0133420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133420
Entscheidungsdatum
26.11.2020
Rechtssatz
Der Umstand, dass das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Kreditnehmers von Gesetzes wegen beendet wird, hat für sich allein noch nicht zwingend zur Folge, dass mangels Grundverhältnisses nach Insolvenzeröffnung keine Höchstbetragshypothek auf der Liegenschaft eines Dritten zur Sicherung von Forderungen aus diesem Rechtsverhältnis mehr einverleibt werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 183/20b
Entscheidungstext OGH 26.11.2020 5 Ob 183/20b
Beisatz: Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich der Nichtbestand der zu sichernden Forderung aus den dem Eintragungsgesuch angeschlossenen Urkunden ergibt. (T1); Veröff: SZ 2020/110
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133420
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201126_OGH0002_0050OB00183_20B0000_001