Rechtssatz RS0133423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133423
Entscheidungsdatum
04.01.2021
Rechtssatz
Ein Richter hatte im Rahmen seiner führenden Tätigkeit bei der WKStA als einer von wenigen Lizenzträgern deren internetbasierten Hinweisgebersystems (§ 2a Abs 6 StAG) mehrmals die Kommunikation zwischen einem Hinweisgeber und dem zuständigen Referenten - ohne in irgendeiner Weise in das Ermittlungsverfahren involviert gewesen zu sein - ermöglicht.Ein Richter hatte im Rahmen seiner führenden Tätigkeit bei der WKStA als einer von wenigen Lizenzträgern deren internetbasierten Hinweisgebersystems (Paragraph 2 a, Absatz 6, StAG) mehrmals die Kommunikation zwischen einem Hinweisgeber und dem zuständigen Referenten - ohne in irgendeiner Weise in das Ermittlungsverfahren involviert gewesen zu sein - ermöglicht.
Somit wurde er lediglich manipulativ bei einer Staatsanwaltschaft und nicht in staatsanwaltschaftlicher Funktion (§ 20 Abs 1 StPO) tätig (vgl § 43 Abs 1 Z 1 StPO: „im Verfahren Staatsanwalt“). Durch diese bloße Kontaktvermittlung bestehen auch keine Zweifel an seiner vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO).Somit wurde er lediglich manipulativ bei einer Staatsanwaltschaft und nicht in staatsanwaltschaftlicher Funktion (Paragraph 20, Absatz eins, StPO) tätig vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO: „im Verfahren Staatsanwalt“). Durch diese bloße Kontaktvermittlung bestehen auch keine Zweifel an seiner vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133423
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20210104_OGH0002_0110NS00098_20F0000_001