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Rechtssatz RS0133423×

Rechtssatz RS0133423

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133423

Geschäftszahl

11Ns98/20f

Entscheidungsdatum

04.01.2021

Rechtssatz

Ein Richter hatte im Rahmen seiner führenden Tätigkeit bei der WKStA als einer von wenigen Lizenzträgern deren internetbasierten Hinweisgebersystems (Paragraph 2 a, Absatz 6, StAG) mehrmals die Kommunikation zwischen einem Hinweisgeber und dem zuständigen Referenten - ohne in irgendeiner Weise in das Ermittlungsverfahren involviert gewesen zu sein - ermöglicht.

Somit wurde er lediglich manipulativ bei einer Staatsanwaltschaft und nicht in staatsanwaltschaftlicher Funktion (Paragraph 20, Absatz eins, StPO) tätig vergleiche Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO: „im Verfahren Staatsanwalt“). Durch diese bloße Kontaktvermittlung bestehen auch keine Zweifel an seiner vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133423

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20210104_OGH0002_0110NS00098_20F0000_001