Rechtssatz RS0133427
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133427
Entscheidungsdatum
26.02.2021
Rechtssatz
Haben zuletzt zwei Beschäftigungsverhältnisse parallel nebeneinander bestanden und sind zu Ende gegangen, stellen beide zusammen die „letzte Erwerbstätigkeit“ iSd § 143a Abs 2 Satz 1 ASVG dar und sind daher gemeinsam bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen, dies unabhängig davon, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in einem der Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung früher als in dem anderen Beschäftigungsverhältnis geendet hat.Haben zuletzt zwei Beschäftigungsverhältnisse parallel nebeneinander bestanden und sind zu Ende gegangen, stellen beide zusammen die „letzte Erwerbstätigkeit“ iSd Paragraph 143 a, Absatz 2, Satz 1 ASVG dar und sind daher gemeinsam bei der Bemessung des Rehabilitationsgeldes zu berücksichtigen, dies unabhängig davon, dass die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung in einem der Beschäftigungsverhältnisse mit dem Ende des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung früher als in dem anderen Beschäftigungsverhältnis geendet hat.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 136/20b
Entscheidungstext OGH 24.11.2020 10 ObS 136/20b
Veröff: SZ 2020/101
- 10 ObS 147/20w
Entscheidungstext OGH 15.12.2020 10 ObS 147/20w
- 10 ObS 11/21x
Entscheidungstext OGH 26.02.2021 10 ObS 11/21x
Beisatz: Bei Eintreten der Arbeitsunfähigkeit in zwei parallelen Beschäftigungsverhältnissen sind für die Bemessung des Rehabilitationsgeldes beide Beschäftigungsverhältnisse zu berücksichtigen, sofern diese eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder B-KUVG begründet haben. Eine gleichzeitige Beendigung der beiden Dienstverhältnisse (und damit in der Regel verbunden der Pflichtversicherung) ist dazu nicht erforderlich. (T1)
Beisatz: Hier: Klägerin bezieht neben einer Beschäftigung als Angestellte parallel Urlaubsersatzleistung aus einer weiteren Beschäftigung. (T2)
Schlagworte
Rehageld, Ausmaß, Krankengeld, mehrfach
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133427
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201124_OGH0002_010OBS00136_20B0000_001