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Rechtssatz RS0133429

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133429

Geschäftszahl

5Ob146/20m

Entscheidungsdatum

10.12.2020

Rechtssatz

1) Die Rügeobliegenheit des Mieters erfasst die Unbrauchbarkeit eines Ausstattungsmerkmals und damit auch das Fehlen eines zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Mangel handelt, der für den Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags offenkundig sein musste.

2) Bei befristeten Vertragsverhältnissen entspricht der Mieter seiner Rügeobliegenheit nach Paragraph 15 a, Absatz 2, MRG nur dann, wenn er sie vor Beendigung des Mietverhältnisses erhebt und die Anzeige so rechtzeitig erfolgt, dass der Mieter den Mangel noch vor Vertragsende beheben kann. Der Grundsatz, ein an das Gericht (die Schlichtungsstelle) gerichteter Antrag des Mieters auf Überprüfung des Hauptmietzinses, in dem die Unbrauchbarkeit bzw der Mangel des zeitgemäßen Standards der Badegelegenheit geltend gemacht wird, sei als Mängelrüge im Sinn des Paragraph 15 a, Absatz 2, Satz 3 MRG zu sehen, ist damit auf Fälle beschränkt, in welchen das Mietverhältnis noch nicht beendet ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 146/20m
    Entscheidungstext OGH 10.12.2020 5 Ob 146/20m
    Veröff: SZ 2020/119

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133429

Im RIS seit

17.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20201210_OGH0002_0050OB00146_20M0000_001