Rechtssatz RS0133430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133430
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Rechtssatz
§ 588 ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile.Paragraph 588, ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 84/20x
Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 84/20x
Beisatz: Es entspricht nicht dem Zweck des § 588 ABGB, dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe. (T1); Veröff: SZ 2020/124
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133430
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Dokumentnummer
JJR_20201218_OGH0002_0020OB00084_20X0000_001