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Rechtssatz RS0133430×

Rechtssatz RS0133430

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133430

Geschäftszahl

2Ob84/20x

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Rechtssatz

Paragraph 588, ABGB stellt auf die dem Erben zugedachten Zuwendungen ab und nicht auf eine Gesamtbetrachtung sämtlicher aus einer letztwilligen Verfügung erwachsender Vor- und Nachteile.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 84/20x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 2 Ob 84/20x
    Beisatz: Es entspricht nicht dem Zweck des § 588 ABGB, dass eine Begünstigung aus einem Widerruf einer früheren letztwilligen Verfügung nur anzunehmen wäre, wenn sich bei der Gegenüberstellung des gesamten Inhalts dieses Testaments und der Situation nach dessen Wegfall rechnerisch ein Vorteil ergäbe. (T1); Veröff: SZ 2020/124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133430

Im RIS seit

18.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20201218_OGH0002_0020OB00084_20X0000_001