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Rechtssatz RS0133436

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133436

Geschäftszahl

9Ob57/20b

Entscheidungsdatum

25.11.2020

Rechtssatz

Da es sich um eine Werbemaßnahme für künftige Kreditvergaben handelt, kann es dabei nicht darauf ankommen, wie viele Kredite in der Folge tatsächlich am Markt zu den genannten Konditionen vergeben werden. Beurteilungszeitpunkt ist vielmehr der Zeitpunkt der Werbemaßnahme, in der der Kreditgeber einschätzen muss, zu welchen Konditionen er Kredite typischerweise an die beworbenen Adressaten zu vergeben bereit ist. Der Wahl der Zahlen kann daher nur eine Prognoseentscheidung des Kreditgebers zugrunde liegen, die im Hinblick auf den „Repräsentationszweck“ des Beispiels freilich nachvollziehbar sein muss.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 57/20b
    Entscheidungstext OGH 25.11.2020 9 Ob 57/20b
    Veröff: SZ 2020/107

Schlagworte

Repräsentatives Beispiel; Werbemaßnahme; Prognoseentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133436

Im RIS seit

25.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023

Dokumentnummer

JJR_20201125_OGH0002_0090OB00057_20B0000_001