Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0133439×

Rechtssatz RS0133439

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133439

Geschäftszahl

8Ob65/20x

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Norm

§1497 ABGB
§63 ZPO

Rechtssatz

Der Kläger hat nicht nur das Verfahren gehörig fortzusetzen, er muss - möchte er sich auf eine verjährungsunterbrechende Wirkung seines Verfahrenshilfeantrages berufen - auch das Verfahrenshilfeverfahren selbst gehörig fortsetzen. Voraussetzung eines erfolgreichen Verfahrenshilfeantrags ist grundsätzlich die Bereitschaft des Klägers zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Liegt diese Bereitschaft nicht vor, ist dem Kläger eine Berufung darauf, dass bereits sein erfolgloser Verfahrenshilfeantrag die Verjährung unterbrochen habe, jedenfalls versagt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 65/20x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 Ob 65/20x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133439

Im RIS seit

26.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Dokumentnummer

JJR_20201123_OGH0002_0080OB00065_20X0000_001