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Rechtssatz RS0133441

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133441

Geschäftszahl

6Ob119/20y

Entscheidungsdatum

09.12.2020

Rechtssatz

Auf gesellschaftsrechtlicher Ebene sieht Paragraph 6, Absatz 4, BWG eine bedingte Rechtsfolge vor: Der Entzug der Konzession führt nicht automatisch zur Auflösung. Die Auflösung ist vielmehr nur dann zwingend, wenn das Kreditinstitut nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheids die Geschäfte nach Paragraph eins, Absatz eins, BWG als Unternehmensgegenstand aufgibt und die Firma nicht entsprechend dem Paragraph 94, BWG ändert. Das Gesetz sieht bewusst eine abgestufte Rechtsfolge vor: Zunächst bleibt es dem Kreditinstitut überlassen, auf die Entziehung der Konzession zu reagieren und den Unternehmensgegenstand und die Firma zu ändern. Dafür räumt das Gesetz eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entzugs der Konzession ein. Dadurch wird der Gesellschaft die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls andere, nicht konzessionspflichtige Geschäfte wie etwa das Halten von Beteiligungen weiter zu führen. In einem Umkehrschluss aus Paragraph 6, Absatz 4, BWG ergibt sich, dass das Gesetz die Auflösung der Gesellschaft dann nicht verlangt, wenn die Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 4, BWG, also die Änderung des Unternehmensgegenstands und der Firma, eingehalten werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kreditinstitut, Entzug, Entziehung, Konzession, Auflösung, Unternehmensgegenstand, Firma

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133441

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20201209_OGH0002_0060OB00119_20Y0000_001