Rechtssatz RS0133456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133456
Entscheidungsdatum
27.01.2021
Norm
GlBG §29
StellenbesetzungsG allg
Rechtssatz
Ist aber auch hier ein Derogationsverhältnis zu verneinen, wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einer Verletzung des StellenbesetzungsG auch verjährungsrechtlich nicht von § 29 Abs 1 GlBG verdrängt, wenn die Ermittlung der Besteigung uU auch ein vom GlBG erfasster diskriminierender Umstand zugrunde lag.Ist aber auch hier ein Derogationsverhältnis zu verneinen, wird die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einer Verletzung des StellenbesetzungsG auch verjährungsrechtlich nicht von Paragraph 29, Absatz eins, GlBG verdrängt, wenn die Ermittlung der Besteigung uU auch ein vom GlBG erfasster diskriminierender Umstand zugrunde lag.
Schlagworte
Diskriminierung; Besteignung; Verjährung; Schadenersatz
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133456
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210127_OGH0002_009OBA00107_20F0000_001