Rechtssatz RS0133457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133457
Entscheidungsdatum
27.01.2021
Norm
BPG idF BGBl I 2018/54 §7 Abs1
Rechtssatz
Auch bei direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BGBl I 2018/54 vereinbart wurden, ist bei Beurteilung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus Beschäftigungszeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, für den Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist des § 7 Abs 1 iVm der Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 Z 16 BPG idF BGBl I 2018/54 nur wesentlich, dass die Frist „seit Erteilung der Leistungszusage“ verstrichen ist. Das Erfordernis eines Verstreichens der Frist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes lässt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen.Auch bei direkten Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BGBl römisch eins 2018/54 vereinbart wurden, ist bei Beurteilung der Unverfallbarkeit von Anwartschaften aus Beschäftigungszeiten, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, für den Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist des Paragraph 7, Absatz eins, in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Absatz eins, Ziffer 16, BPG in der Fassung BGBl römisch eins 2018/54 nur wesentlich, dass die Frist „seit Erteilung der Leistungszusage“ verstrichen ist. Das Erfordernis eines Verstreichens der Frist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes lässt sich diesen Bestimmungen nicht entnehmen.
Schlagworte
Direkte Leistungszusagen; Unverfallbarkeit; Anwartschaften; Übergangsbestimmung des Art VI Abs 1 Z 16 BPG idF BGBl I 2018/54
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133457
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210127_OGH0002_009OBA00100_20A0000_001