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Rechtssatz RS0133461

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133461

Geschäftszahl

2Ob131/20h; 2Ob210/22d

Entscheidungsdatum

22.11.2022

Norm

MÜ Art17
MÜ Art29
AEUV Art267

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist eine durch einen Unfall verursachte psychische Beeinträchtigung eines Reisenden, die Krankheitswert erreicht, eine „Körperverletzung“ im Sinn von Artikel 17, Absatz eins, des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossen, am 9. Dezember 1999 von der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und durch den Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde?

2. Wenn Frage 1 verneint wird:

Steht Artikel 29, des genannten Übereinkommens einem Anspruch auf Schadenersatz entgegen, der nach dem anwendbaren nationalen Recht bestünde?

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 131/20h
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 131/20h
  • 2 Ob 210/22d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 2 Ob 210/22d
    Beisatz: Der EuGH entschied mit Urteil vom 20. Oktober 2022, C-111/21, wie folgt:
    Art 17 Abs 1 MÜ ist dahin auszulegen, dass für eine psychische Beeinträchtigung, die ein Fluggast durch einen „Unfall“ im Sinne dieser Bestimmung erlitten hat und die keinen Zusammenhang mit einer „Körperverletzung“ im Sinne dieser Bestimmung aufweist, in gleicher Weise Schadenersatz zu leisten ist wie für eine solche Körperverletzung, sofern der Fluggast eine Beeinträchtigung seiner psychischen Integrität nachweist, die von solcher Schwere oder Intensität ist, dass sie sich auf seinen allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133461

Im RIS seit

09.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JJR_20210128_OGH0002_0020OB00131_20H0000_001