Rechtssatz RS0133467
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133467
Entscheidungsdatum
28.09.2022
Norm
AVB Betriebsunterbrechungsversicherung allg
Rechtssatz
Betriebsunterbrechungsversicherung - COVID-19
Entscheidungstexte
- 7 Ob 214/20a
Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 214/20a
Beisatz: Hier: F 472 (Betriebsschließung infolge Seuchengefahr): Deckung bei Betriebsschließung aufgrund des Epidemiegesetzes, qualitative und quantitative Änderung des Risikos bei Betriebsunterbrechung auf Grund des COVID‑19‑Maßnahmengesetzes. (T1); Veröff: SZ 2021/14
- 7 Ob 88/21y
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 7 Ob 88/21y
Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Eine Betriebsschließung ist qualitativ ein anderes Risiko als ein Betretungsverbot, sodass es unerheblich ist, in welchen Gesetzen es angeordnet wird, weil nach den Bedingungen F 472 nur Betriebsschließungen gedeckt sind. Das Risiko einer bloß faktisch als Nebenwirkung eingetretenen Betriebsschließung aufgrund des angeordneten Betretungsverbots nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz ist daher von Art 1.1.1 der Bedingungen F 472 nicht gedeckt. (T2)
- 7 Ob 106/22x
Entscheidungstext OGH 28.09.2022 7 Ob 106/22x
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dass Kunden den Betrieb des Klägers nicht betreten durften, ist schon ausgehend vom Wortlaut der ABUB 2007 qualitativ ein gänzlich anderes Risiko als eine bedingungsgemäß als Personenschaden definierte, beim Versicherten konkret und individuell eintretende Unfähigkeit oder Verhinderung, seine Arbeit zu leisten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133467
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210224_OGH0002_0070OB00214_20A0000_001