Rechtssatz RS0133471
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133471
Entscheidungsdatum
25.01.2021
Rechtssatz
Das Diskriminierungsverbot des § 5 Abs 1 Z 3 KartG verbietet die Preis- und Konditionendiskriminierung, die Elemente des Ausbeutungs- und des Behinderungsmissbrauchs aufweist. Einerseits werden durch die unsachliche Benachteiligung bestimmte Handelspartner schlechter gestellt und deren Wettbewerbsfähigkeit auf dem relevanten Markt beeinträchtigt; gleichzeitig wird durch dasselbe diskriminierende Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens eine andere Gruppe von Handelspartnern begünstigt, wodurch deren Interesse an Angeboten von Wettbewerbern des Marktbeherrschers sinkt, was wiederum zu einer Behinderung dieser Wettbewerber auf dem relevanten Markt führt und den Wettbewerb verfälscht.Das Diskriminierungsverbot des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, KartG verbietet die Preis- und Konditionendiskriminierung, die Elemente des Ausbeutungs- und des Behinderungsmissbrauchs aufweist. Einerseits werden durch die unsachliche Benachteiligung bestimmte Handelspartner schlechter gestellt und deren Wettbewerbsfähigkeit auf dem relevanten Markt beeinträchtigt; gleichzeitig wird durch dasselbe diskriminierende Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens eine andere Gruppe von Handelspartnern begünstigt, wodurch deren Interesse an Angeboten von Wettbewerbern des Marktbeherrschers sinkt, was wiederum zu einer Behinderung dieser Wettbewerber auf dem relevanten Markt führt und den Wettbewerb verfälscht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133471
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20210125_OGH0002_0160OK00003_20G0000_001