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Rechtssatz RS0133471

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133471

Geschäftszahl

16Ok3/20g

Entscheidungsdatum

25.01.2021

Rechtssatz

Das Diskriminierungsverbot des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, KartG verbietet die Preis- und Konditionendiskriminierung, die Elemente des Ausbeutungs- und des Behinderungsmissbrauchs aufweist. Einerseits werden durch die unsachliche Benachteiligung bestimmte Handelspartner schlechter gestellt und deren Wettbewerbsfähigkeit auf dem relevanten Markt beeinträchtigt; gleichzeitig wird durch dasselbe diskriminierende Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens eine andere Gruppe von Handelspartnern begünstigt, wodurch deren Interesse an Angeboten von Wettbewerbern des Marktbeherrschers sinkt, was wiederum zu einer Behinderung dieser Wettbewerber auf dem relevanten  Markt führt und den Wettbewerb verfälscht.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 3/20g
    Entscheidungstext OGH 25.01.2021 16 Ok 3/20g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133471

Im RIS seit

15.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20210125_OGH0002_0160OK00003_20G0000_001