Rechtssatz RS0133472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133472
Entscheidungsdatum
25.01.2021
Rechtssatz
Eine Gleichbehandlungspflicht des Marktbeherrschers besteht nur gegenüber solchen Vertragspartnern, die sich ihm gegenüber in der gleichen Lage befinden. Auch dem Marktbeherrscher ist eine Differenzierung erlaubt, wenn die Geschäftspartner nach objektiven Maßstäben in ihren relevanten Eigenschaften nicht übereinstimmen und die Differenzierung daher sachlich gerechtfertigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133472
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20210125_OGH0002_0160OK00003_20G0000_002