Rechtssatz RS0133477
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133477
Entscheidungsdatum
26.11.2025
Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art 267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 15 Abs 1 lit c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Artikel 15, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, Amtsblatt L 119/1 vom 4. Mai 2016, S 1; im Folgenden „DSGVO“) dahingehend auszulegen, dass sich der Anspruch auf die Auskunft über Empfängerkategorien beschränkt, wenn konkrete Empfänger bei geplanten Offenlegungen noch nicht feststehen, der Auskunftsanspruch sich aber zwingend auch auf Empfänger dieser Offenlegungen erstrecken muss, wenn Daten bereits offengelegt worden sind?
Entscheidungstexte
- 6 Ob 159/20f
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 159/20f
- 6 Ob 63/21i
Entscheidungstext OGH 15.04.2021 6 Ob 63/21i
- 6 Ob 120/21x
Entscheidungstext OGH 30.06.2021 6 Ob 120/21x
- 6 Ob 56/21k
Entscheidungstext OGH 23.06.2021 6 Ob 56/21k
Anm: Veröff: SZ 2021/59
- 6 Ob 20/23v
Entscheidungstext OGH 17.02.2023 6 Ob 20/23v
Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 12. Jänner 2023, C‑154/21, wie folgt beantwortet:
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz‑Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten bedingt, dass der Verantwortliche, wenn diese Daten gegenüber Empfängern offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, verpflichtet ist, der betroffenen Person die Identität der Empfänger mitzuteilen, es sei denn, dass es nicht möglich ist, die Empfänger zu identifizieren, oder dass der Verantwortliche nachweist, dass die Anträge auf Auskunft der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 der Verordnung 2016/679 sind; in diesem Fall kann der Verantwortliche der betroffenen Person lediglich die Kategorien der betreffenden Empfänger mitteilen. (T1)
Beisatz: Hier: Das Klagebegehren auf Bekanntgabe der Empfänger der personenbezogenen Daten (und nicht bloß der Kategorien von Empfängern) ist grundsätzlich berechtigt. (T2)
- 6 Ob 19/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.03.2023 6 Ob 19/23x
vgl; Beisatz wie T1
- 6 Ob 189/24y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/24y
vgl; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruchs eines Nutzers gegen die Betreiberin eines sozialen Online-Netzwerks (Punkt 11 des Klagebegehrens). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133477
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0060OB00159_20F0000_001