Rechtssatz RS0133478
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133478
Entscheidungsdatum
14.01.2021
Norm
B-VG Nov 1988 ArtVII
TWFG 1991 §28
WGG §14 Abs1 Z5
WSG 1984 §38
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 28 TWFG 1991 ersetzt die ins Landesrecht transformierte bundesgesetzlichen Regelungen des § 38 WSG 1984 und folgt der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nach Art VII Abs 1 der B‑VG‑Novelle 1988. Die Änderung des § 14 Abs 1 Z 5 WGG durch das 3. WÄG, BGBl 1994/800, hat § 28 TWFG weder derogiert noch die Ungültigkeit dieser Bestimmung bewirkt. Eine Vereinbarung über die Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Betrags zur Bildung einer Rückstellung zur Deckung der Kosten von Vorhaben nach § 2 Abs 8 lit a bis e TWFG an gemeinsamen Teilen und Anlagen des Gebäudes ist zulässig und bindet grundsätzlich alle Mieter, wenn ihr mindestens drei Viertel der Mieter zustimmen. Eine wirksame Vereinbarung nach § 28 Abs 2 TWFG ist erst nach Prüfung des Förderungsbegehrens durch das Land möglich.Die Bestimmung des Paragraph 28, TWFG 1991 ersetzt die ins Landesrecht transformierte bundesgesetzlichen Regelungen des Paragraph 38, WSG 1984 und folgt der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung nach Artikel römisch sieben, Absatz eins, der B‑VG‑Novelle 1988. Die Änderung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 5, WGG durch das 3. WÄG, BGBl 1994/800, hat Paragraph 28, TWFG weder derogiert noch die Ungültigkeit dieser Bestimmung bewirkt. Eine Vereinbarung über die Erhöhung des Hauptmietzinses oder des Betrags zur Bildung einer Rückstellung zur Deckung der Kosten von Vorhaben nach Paragraph 2, Absatz 8, Litera a bis e TWFG an gemeinsamen Teilen und Anlagen des Gebäudes ist zulässig und bindet grundsätzlich alle Mieter, wenn ihr mindestens drei Viertel der Mieter zustimmen. Eine wirksame Vereinbarung nach Paragraph 28, Absatz 2, TWFG ist erst nach Prüfung des Förderungsbegehrens durch das Land möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133478
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20210114_OGH0002_0050OB00010_20M0000_001