Rechtssatz RS0133482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133482
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Rechtssatz
§ 26b Abs 1 UWG schützt komplexe Informationen. Auch solche Informationen sind als geheim anzusehen, die aus bekannten oder ohne weiteres zugänglichen Komponenten bestehen, solange die konkrete Zusammenstellung und Anordnung dieser Komponenten noch nicht bekannt bzw leicht zugänglich ist, das heißt ohne großen Zeit- oder Kostenaufwand ermittelt werden kann.Paragraph 26 b, Absatz eins, UWG schützt komplexe Informationen. Auch solche Informationen sind als geheim anzusehen, die aus bekannten oder ohne weiteres zugänglichen Komponenten bestehen, solange die konkrete Zusammenstellung und Anordnung dieser Komponenten noch nicht bekannt bzw leicht zugänglich ist, das heißt ohne großen Zeit- oder Kostenaufwand ermittelt werden kann.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133482
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210126_OGH0002_0040OB00188_20F0000_003