Rechtssatz RS0133483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133483
Entscheidungsdatum
26.01.2021
Rechtssatz
Eine Information weist aufgrund der Geheimhaltung einen kommerziellen Wert auf, wenn sie über einen tatsächlichen oder künftigen Handelswert verfügt oder wenn ihr Bekanntwerden für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 188/20f
Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 188/20f
Beisatz: Es ist ein großzügiges Verständnis von der Werthaltigkeit anzulegen. Eine bestimmte Mindestwertschwelle muss nicht erreicht werden. (T1)
Beisatz: Für das Vorliegen eines Handelswerts reicht es demnach aus, dass die finanziellen Interessen beeinträchtigt werden, ohne dass es zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Inhabers des Geheimnisses kommen müsste. Es ist aber nicht auf einen positiven Handelswert abzustellen, sondern danach zu fragen, ob die Kenntniserlangung bzw Verwertung durch Dritte (insbesondere Mitbewerber) in relevanter Weise kommerzielle Interessen des Inhabers beeinträchtigen würde. (T2); Veröff: SZ 2021/5
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133483
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210126_OGH0002_0040OB00188_20F0000_004