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Rechtssatz RS0133483

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133483

Geschäftszahl

4Ob188/20f

Entscheidungsdatum

26.01.2021

Rechtssatz

Eine Information weist aufgrund der Geheimhaltung einen kommerziellen Wert auf, wenn sie über einen tatsächlichen oder künftigen Handelswert verfügt oder wenn ihr Bekanntwerden für den Inhaber des Geschäftsgeheimnisses wirtschaftliche Nachteile mit sich bringt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 188/20f
    Entscheidungstext OGH 26.01.2021 4 Ob 188/20f
    Beisatz: Es ist ein großzügiges Verständnis von der Werthaltigkeit anzulegen. Eine bestimmte Mindestwertschwelle muss nicht erreicht werden. (T1)
    Beisatz: Für das Vorliegen eines Handelswerts reicht es demnach aus, dass die finanziellen Interessen beeinträchtigt werden, ohne dass es zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Inhabers des Geheimnisses kommen müsste. Es ist aber nicht auf einen positiven Handelswert abzustellen, sondern danach zu fragen, ob die Kenntniserlangung bzw Verwertung durch Dritte (insbesondere Mitbewerber) in relevanter Weise kommerzielle Interessen des Inhabers beeinträchtigen würde. (T2); Veröff: SZ 2021/5

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133483

Im RIS seit

19.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20210126_OGH0002_0040OB00188_20F0000_004