Rechtssatz RS0133491
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133491
Geschäftszahl
12Os86/20v (12Os87/20s, 12Os88/20p)
Entscheidungsdatum
16.12.2020
Rechtssatz
Auf Grund einer gemäß § 9 Z 3 des 1.COVID‑19‑JuBG idF BGBl I 2020/24 erlassenen Verordnung unterbrochene Fristen für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (sowie Berufung) begannen zufolge § 12 Abs 2 zweiter Satz leg cit für Angeklagte, die in Haft gehalten waren, mit 14. April 2020, für im selben Verfahren Mitangeklagte, die sich nicht in Haft befanden, aber erst am 1. Mai 2020 neu zu laufen.Auf Grund einer gemäß Paragraph 9, Ziffer 3, des 1.COVID‑19‑JuBG in der Fassung BGBl römisch eins 2020/24 erlassenen Verordnung unterbrochene Fristen für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (sowie Berufung) begannen zufolge Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz leg cit für Angeklagte, die in Haft gehalten waren, mit 14. April 2020, für im selben Verfahren Mitangeklagte, die sich nicht in Haft befanden, aber erst am 1. Mai 2020 neu zu laufen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133491
Zuletzt aktualisiert am
29.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20201216_OGH0002_0120OS00086_20V0000_001