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Rechtssatz RS0133493×

Rechtssatz RS0133493

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133493

Geschäftszahl

13Os120/20a

Entscheidungsdatum

17.02.2021

Rechtssatz

Wird im Fall des Todes des gewählten Verteidigers dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offen stehenden Frist ein Verteidiger nach Paragraph 61, Absatz 2, oder 3 StPO beigegeben oder hat der Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem in Paragraph 63, Absatz eins, StPO bezeichneten Zeitpunkt neu zu laufen. Die Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, StPO greift insoweit nicht, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur die Fälle der Zurücklegung und der Kündigung einer zuvor erteilten Vollmacht, nicht jedoch jenen des zwischenzeitigen Todes des gewählten Verteidigers regelt.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 120/20a
    Entscheidungstext OGH 17.02.2021 13 Os 120/20a
    Beisatz: Hier: Neuerliche Auslösung der Fristen zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285 Abs 1 StPO) und der Berufung (§ 294 Abs 2 StPO). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133493

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2021

Dokumentnummer

JJR_20210217_OGH0002_0130OS00120_20A0000_001