Rechtssatz RS0133495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133495
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Norm
FinStrG §22 Abs3
FinStrG §33 Abs2 lita
FinStrG §39 Abs1
StGB §293 Abs2
Rechtssatz
Ist ein unter Verwendung von Scheinrechnungen begangener Abgabenbetrug vollendet und legt der Täter im danach durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren Beweismittel vor, die einen anderen als den anlässlich des Abgabenbetrugs vorgetäuschten abgabenrechtlichen Sachverhalt vorspiegeln sollen, ist diese Beweismittelfälschung nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 22 Abs 3 FinStrG erfasst.Ist ein unter Verwendung von Scheinrechnungen begangener Abgabenbetrug vollendet und legt der Täter im danach durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfungsverfahren Beweismittel vor, die einen anderen als den anlässlich des Abgabenbetrugs vorgetäuschten abgabenrechtlichen Sachverhalt vorspiegeln sollen, ist diese Beweismittelfälschung nicht von der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 22, Absatz 3, FinStrG erfasst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133495
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2025
Dokumentnummer
JJR_20210217_OGH0002_0130OS00067_20G0000_001