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Rechtssatz RS0133496×

Rechtssatz RS0133496

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133496

Geschäftszahl

11Os49/20w

Entscheidungsdatum

08.01.2021

Rechtssatz

Paragraph 147, Absatz eins a, StGB enthält zwei rechtlich gleichwertige Tatbestandsvarianten (Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode) und statuiert daher ein alternatives Mischdelikt. Erfüllen die vom Schuldspruch umfassten Taten eine der Varianten (hier: Methoden des „Blutdopings", über deren Anwendung der Angeklagte täuschte und die nach der [jährlich erneuerten] Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl 1991/451, [zur Zeit der jeweiligen Anwendung] verboten waren), ist es unter dem Aspekt rechtsrichtiger Subsumtion unschädlich, wenn durch das Erstgericht - rechtlich verfehlt - auch die andere Variante bejaht wird, obwohl nicht durch Feststellungen geklärt ist, ob der Angeklagte - wie vom Tatbestand insoweit vorausgesetzt - über die Anwendung auch dieser Tatbestandsvariante (hier: Täuschung über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs) täuschte.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 49/20w
    Entscheidungstext OGH 08.01.2021 11 Os 49/20w
    Beisatz: Die Annahme der Begehung eines Betruges durch Täuschung "über die Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs“ nach der Anlage der Anti-Doping-Konvention, BGBl 1991/451, zu Zwecken des Dopings im Sport setzt Feststellungen zu einer konkreten Substanz voraus, die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung nach der genannten Anlage verboten war. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133496

Im RIS seit

29.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Dokumentnummer

JJR_20210108_OGH0002_0110OS00049_20W0000_001