Rechtssatz RS0133503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133503
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Kläger eine pauschalierte Entschädigungsleistung von der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich erhalten hat, hat (nur) zur Folge, dass sein Opferstatus (die erlittene Gewalt), nicht mehr gesondert zu prüfen ist. Die Intention ist, jene Opfer, welche eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten haben, nicht neuerlich mit dieser Gewalttat zu konfrontieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vom Entscheidungsträger, und – infolge der sukzessiven Kompetenz: neuerlich und von dessen Entscheidung unabhängig – vom Arbeits- und Sozialgericht zu prüfen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 148/20t
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 148/20t
Veröff: SZ 2021/2
- 10 ObS 103/21a
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 103/21a
Auch; Beisatz: Die Zuerkennung einer pauschalierten Entschädigungsleistung hat (nur) zur Folge, dass der Opferstatus (die erlittene Gewalt) nicht mehr gesondert zu prüfen ist. Die Intention ist, jene Opfer, welche eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten haben, nicht neuerlich mit dieser Gewalttat zu konfrontieren. Die Personen, denen keine pauschalierte Entschädigungsleistung zuerkannt wurde, müssen ihren Opferstatus – die erlittene Gewalt – hingegen im Verfahren „wahrscheinlich machen“. (T1)
Schlagworte
Heimopferrente; Opfer; Entschädigungszahlung; Bindung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133503
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210119_OGH0002_010OBS00148_20T0000_001