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Rechtssatz RS0133503×

Rechtssatz RS0133503

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133503

Geschäftszahl

10ObS148/20t; 10ObS103/21a

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Kläger eine pauschalierte Entschädigungsleistung von der Stiftung Opferschutz der Katholischen Kirche in Österreich erhalten hat, hat (nur) zur Folge, dass sein Opferstatus (die erlittene Gewalt), nicht mehr gesondert zu prüfen ist. Die Intention ist, jene Opfer, welche eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten haben, nicht neuerlich mit dieser Gewalttat zu konfrontieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die weiteren Anspruchsvoraussetzungen vom Entscheidungsträger, und – infolge der sukzessiven Kompetenz: neuerlich und von dessen Entscheidung unabhängig – vom Arbeits- und Sozialgericht zu prüfen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 148/20t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 148/20t
    Veröff: SZ 2021/2
  • 10 ObS 103/21a
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 10 ObS 103/21a
    Auch; Beisatz: Die Zuerkennung einer pauschalierten Entschädigungsleistung hat (nur) zur Folge, dass der Opferstatus (die erlittene Gewalt) nicht mehr gesondert zu prüfen ist. Die Intention ist, jene Opfer, welche eine pauschalierte Entschädigungsleistung erhalten haben, nicht neuerlich mit dieser Gewalttat zu konfrontieren. Die Personen, denen keine pauschalierte Entschädigungsleistung zuerkannt wurde, müssen ihren Opferstatus – die erlittene Gewalt – hingegen im Verfahren „wahrscheinlich machen“. (T1)

Schlagworte

Heimopferrente; Opfer; Entschädigungszahlung; Bindung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133503

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20210119_OGH0002_010OBS00148_20T0000_001