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Rechtssatz RS0133504×

Rechtssatz RS0133504

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133504

Entscheidungsdatum

10.07.2025

Rechtssatz

Das für den Anspruch auf eine Heimopferrente erforderliche Tatbestandsmerkmal „im Rahmen einer Unterbringung“ nach Paragraph eins, Absatz eins, HOG ist im Falle einer Klägerin, die als „Lehrling“ in einem Kloster beschäftigt war und während ihrer Beschäftigung dort in einem Knabeninternat untergebracht war, nicht erfüllt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 148/20t
    Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 148/20t
    Veröff: SZ 2021/2
  • 10 ObS 121/21y
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 121/21y
    Vgl; Beisatz: Hier: Besuch einer Ganztagesschule/Halbinternat; Tatbestand „im Rahmen einer Unterbringung“ nach § 1 Abs 1 HOG nicht erfüllt. (T1)
  • 10 ObS 22/24v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 12.03.2024 10 ObS 22/24v
    Beisatz: Hier: Missbrauch durch Kirchenangehörige während 14-tägigem Zeltlager; Tatbestand "im Rahmen einer Unterbringung" nach § 1 Abs 1 HOG nicht erfüllt. (T2)
  • 10 ObS 86/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 13.08.2024 10 ObS 86/24f
    vgl; Beisatz: Hier: Die festgestellten Gewalthandlungen erfolgten nicht während einer Unterbringung in Fremdpflege, der sich der Kläger nicht entziehen konnte, weil zumindest rein rechtlich die Möglichkeit bestand, dass das Autoritätsverhältnis durch seinen (ihm zurechenbaren und von den in § 1 Abs 1 HOG genannten Rechtsträgern bzw Personen verschiedenen) gesetzlichen Vertreter beendet wird. Der Kläger unterlag zwar der Schulpflicht, diese forderte aber nicht den (weiteren) Besuch einer bestimmten (oder der konkreten) Einrichtung. (T3)
  • 10 ObS 26/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 10.07.2025 10 ObS 26/25h
    vgl; Beisatz nur wie T1

Schlagworte

Heimkinder; Pflegekinder; Fremdpflege; anspruchsberechtigt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133504

Im RIS seit

31.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Dokumentnummer

JJR_20210119_OGH0002_010OBS00148_20T0000_002