Rechtssatz RS0133505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133505
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Rechtssatz
Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Wunsches des Betroffenen ist die Feststellung des aktuellen Wunsches des Betroffenen. Dabei ist auf die subjektive Meinung selbst entscheidungsunfähiger vertretener Personen iSd § 241 Abs 2 ABGB Bedacht zu nehmen. Die Frage, was der tatsächliche und aktuelle Wunsch des Betroffenen ist, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage einer allfälligen Gefährdung bei Berücksichtigung dieses Wunsches, sodass im Regelfall keine Rechtsfrage in der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität vorliegen wird.Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Wunsches des Betroffenen ist die Feststellung des aktuellen Wunsches des Betroffenen. Dabei ist auf die subjektive Meinung selbst entscheidungsunfähiger vertretener Personen iSd Paragraph 241, Absatz 2, ABGB Bedacht zu nehmen. Die Frage, was der tatsächliche und aktuelle Wunsch des Betroffenen ist, hängt ebenso von den Umständen des Einzelfalls ab wie die Frage einer allfälligen Gefährdung bei Berücksichtigung dieses Wunsches, sodass im Regelfall keine Rechtsfrage in der von Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG geforderten Qualität vorliegen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133505
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2021
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0060OB00003_21S0000_001