Rechtssatz RS0133506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133506
Entscheidungsdatum
23.11.2020
Norm
RL 2008/104/EG – Leiharbeitsrichtlinie Art1 Abs2
Rechtssatz
Die Beschäftigung des von der Justizbetreuungsagentur Anstalt öffentlichen Rechts an den Bund überlassenen Buchhalters als Experten im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Art 1 Abs 2 RL 2008/104/EG dar; die Justizbetreuungsagentur bietet keine Leistungen auf einem Markt an, und die Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers erfolgte im Bereich der Hoheitsverwaltung des Bundes.Die Beschäftigung des von der Justizbetreuungsagentur Anstalt öffentlichen Rechts an den Bund überlassenen Buchhalters als Experten im Bereich des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit iSd Artikel eins, Absatz 2, RL 2008/104/EG dar; die Justizbetreuungsagentur bietet keine Leistungen auf einem Markt an, und die Tätigkeit des überlassenen Arbeitnehmers erfolgte im Bereich der Hoheitsverwaltung des Bundes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133506
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20201123_OGH0002_008OBA00015_20V0000_001