Rechtssatz RS0133507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133507
Entscheidungsdatum
18.12.2020
Norm
KollV für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben XIV
Rechtssatz
Die kollektivvertragliche Verfallsfrist in XIV. des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusunternehmen „Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt. […]“ gilt unabhängig davon, ob der Dienstnehmer einen Schaden leicht oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.Die kollektivvertragliche Verfallsfrist in römisch vierzehn. des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusunternehmen „Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt. […]“ gilt unabhängig davon, ob der Dienstnehmer einen Schaden leicht oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133507
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20201218_OGH0002_008OBA00112_20H0000_001