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Rechtssatz RS0133507

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133507

Geschäftszahl

8ObA112/20h

Entscheidungsdatum

18.12.2020

Norm

KollV für Dienstnehmer in privaten Autobusbetrieben XIV

Rechtssatz

Die kollektivvertragliche Verfallsfrist in römisch vierzehn. des Kollektivvertrages für Dienstnehmer in privaten Autobusunternehmen „Ansprüche des Dienstgebers sowie des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis sind bei sonstigem Verfall innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingeschrieben geltend zu machen. Als Fälligkeitstag für vom Dienstgeber allfällig zu erhebende Schadenersatzansprüche gilt jener Tag, an dem der Dienstgeber von dem erlittenen Schaden Kenntnis erhielt. […]“ gilt unabhängig davon, ob der Dienstnehmer einen Schaden leicht oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133507

Im RIS seit

09.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20201218_OGH0002_008OBA00112_20H0000_001