Rechtssatz RS0133512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133512
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Rechtssatz
Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung, kommt ein Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des § 97 ABGB, der nach § 382h EO gesichert werden könnte, nicht in Betracht.Sind beide Ehegatten Mieter der Wohnung, kommt ein Unterlassungsanspruch auf der Grundlage des Paragraph 97, ABGB, der nach Paragraph 382 h, EO gesichert werden könnte, nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133512
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210225_OGH0002_0020OB00002_21I0000_001