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Rechtssatz RS0133513×

Rechtssatz RS0133513

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133513

Geschäftszahl

14Os140/20z

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Rechtssatz

Der Tatbestand erfordert eine – hinsichtlich der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände vom Vorsatz umfasste – Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 140/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 140/20z
    Beisatz: Hier: Im Fall der Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht durch einen Beschuldigten ist eine solche Eignung auszuschließen, weil Interessen Dritter auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten das ‑ durch das Akteneinsichtsrecht geschützte – Interesse des Beschuldigten nicht überwiegen. Das Geheimhaltungsinteresse Dritter ist daher nicht berechtigt im Sinn des Tatbestandes. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133513

Im RIS seit

12.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20210218_OGH0002_0140OS00140_20Z0000_001