Rechtssatz RS0133513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133513
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Der Tatbestand erfordert eine – hinsichtlich der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände vom Vorsatz umfasste – Eignung der tatbildlichen Handlung, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
Entscheidungstexte
- 14 Os 140/20z
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 140/20z
Beisatz: Hier: Im Fall der Ausübung des Rechts auf Akteneinsicht durch einen Beschuldigten ist eine solche Eignung auszuschließen, weil Interessen Dritter auf Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten das ‑ durch das Akteneinsichtsrecht geschützte – Interesse des Beschuldigten nicht überwiegen. Das Geheimhaltungsinteresse Dritter ist daher nicht berechtigt im Sinn des Tatbestandes. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133513
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0140OS00140_20Z0000_001