Rechtssatz RS0133515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133515
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Strafsachen gar keine relevanten Beschränkungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vorsahen (§ 9 1. COVID‑19‑JuBG idF BGBl I 2020/24), ohne Vorbingen zu einer Verletzung der Pflicht des Vorsitzenden des Schöffengerichts zur Beachtung des § 228 Abs 1 StPO durch fehlerhafte Anwendung von ihm zu beachtender Vorschriften oder zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit, wird Nichtigkeit aus Z 3 nicht geltend gemacht.Mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Strafsachen gar keine relevanten Beschränkungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vorsahen (Paragraph 9, 1. COVID‑19‑JuBG in der Fassung BGBl I 2020/24), ohne Vorbingen zu einer Verletzung der Pflicht des Vorsitzenden des Schöffengerichts zur Beachtung des Paragraph 228, Absatz eins, StPO durch fehlerhafte Anwendung von ihm zu beachtender Vorschriften oder zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit, wird Nichtigkeit aus Ziffer 3, nicht geltend gemacht.
Entscheidungstexte
- 14 Os 6/21w
Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 6/21w
Beisatz: § 1 Abs 1 Z 6 COVID‑19‑NotMV (der vom Vorsitzenden des Schöffengerichts nicht zu vollziehen ist) normierte idF BGBl II 2020/479 kein rechtliches Hindernis für potentiell interessierte Zuhörer, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133515
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0140OS00006_21W0000_001