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Rechtssatz RS0133515

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0133515

Geschäftszahl

14Os6/21w

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Rechtssatz

Mit dem bloßen Hinweis auf die gesetzgeberischen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID 19, die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in Strafsachen gar keine relevanten Beschränkungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vorsahen (Paragraph 9, 1. COVID‑19‑JuBG in der Fassung BGBl I 2020/24), ohne Vorbingen zu einer Verletzung der Pflicht des  Vorsitzenden des Schöffengerichts zur Beachtung des Paragraph 228, Absatz eins, StPO durch fehlerhafte Anwendung von ihm zu beachtender Vorschriften oder zu einem faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit, wird Nichtigkeit aus Ziffer 3, nicht geltend gemacht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 6/21w
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 14 Os 6/21w
    Beisatz: § 1 Abs 1 Z 6 COVID‑19‑NotMV (der vom Vorsitzenden des Schöffengerichts nicht zu vollziehen ist) normierte idF BGBl II 2020/479 kein rechtliches Hindernis für potentiell interessierte Zuhörer, an einer Hauptverhandlung teilzunehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133515

Im RIS seit

12.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Dokumentnummer

JJR_20210218_OGH0002_0140OS00006_21W0000_001