Rechtssatz RS0133517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133517
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Den Vermögensstamm hat der Unterhaltspflichtige nur dann anzugreifen, wenn das sonstige Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Unterhaltsberechtigten ausreicht. Diese Einschränkung gilt aber nicht für zumutbarerweise erzielbare Vermögenserträgnisse, stellt dies doch keine Verwertung der Vermögenssubstanz dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133517
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0060OB00006_21G0000_001