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Rechtssatz RS0133519×

Rechtssatz RS0133519

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133519

Geschäftszahl

6Ob52/21x

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Norm

EMRK Art8

Rechtssatz

Gemäß Artikel 8, EMRK besteht die Pflicht innerstaatlicher Stellen, positive Maßnahmen zur Wiedervereinigung eines Elternteils mit einem Kind zu ergreifen. Auch nach Artikel 11, Absatz eins, EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Diese Verpflichtung besteht auch in Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zukam. Sie besteht unabhängig von einer etwaigen Anwendbarkeit des HKÜ. Das gilt auch für die Pflicht der Staaten gemäß Artikel 8, EMRK, innerstaatliche Stellen mit einem angemessenen und ausreichenden Arsenal auszustatten, um die Einhaltung der ihnen durch Artikel 8, EMRK auferlegten positiven Verpflichtungen sicherzustellen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 52/21x
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 6 Ob 52/21x
    Veröff: SZ 2021/35

Schlagworte

positive Gewährleistungspflicht Verbringen Ausland Wiedervereinigung Elternteil Kindesentführung Kind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133519

Im RIS seit

14.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2023

Dokumentnummer

JJR_20210325_OGH0002_0060OB00052_21X0000_001