Rechtssatz RS0133521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133521
Entscheidungsdatum
25.03.2021
Rechtssatz
§ 162 Abs 3 ABGB verbietet ausdrücklich die Verlegung des Wohnorts des Kindes in das Ausland ohne Zustimmung beider Elternteile oder des Gerichts. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein Zurückholungsrecht ergänzt.Paragraph 162, Absatz 3, ABGB verbietet ausdrücklich die Verlegung des Wohnorts des Kindes in das Ausland ohne Zustimmung beider Elternteile oder des Gerichts. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein Zurückholungsrecht ergänzt.
Schlagworte
Aufenthaltsbestimmungsrecht Verlegung des Wohnorts Zurückholungsrecht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133521
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20210325_OGH0002_0060OB00052_21X0000_003