Rechtssatz RS0133523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133523
Entscheidungsdatum
18.02.2021
Rechtssatz
Der Inhalt des § 151 Abs 6 GewO besteht darin, dass die Verwendung von Marketinginformationen und -klassifikationen (die infolge statistischer Auswertungen ermittelt wurden und keinen Anspruch auf Richtigkeit für sich haben), welche namentlich bestimmten Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, an den ausschließlichen Zweck des Marketings gebunden wird. Dafür erhobene Daten dürfen weiters an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich in der Absicht verwenden, sie für Marketing einzusetzen; dies kann nur vertraglich erfolgen. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht auf von Dritten an Gewerbetreibende gemäß Abs 1 übermittelte Daten.Der Inhalt des Paragraph 151, Absatz 6, GewO besteht darin, dass die Verwendung von Marketinginformationen und -klassifikationen (die infolge statistischer Auswertungen ermittelt wurden und keinen Anspruch auf Richtigkeit für sich haben), welche namentlich bestimmten Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, an den ausschließlichen Zweck des Marketings gebunden wird. Dafür erhobene Daten dürfen weiters an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich in der Absicht verwenden, sie für Marketing einzusetzen; dies kann nur vertraglich erfolgen. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht auf von Dritten an Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, übermittelte Daten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133523
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0060OB00127_20Z0000_001