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Rechtssatz RS0133523×

Rechtssatz RS0133523

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133523

Geschäftszahl

6Ob127/20z

Entscheidungsdatum

18.02.2021

Rechtssatz

Der Inhalt des Paragraph 151, Absatz 6, GewO besteht darin, dass die Verwendung von Marketinginformationen und -klassifikationen (die infolge statistischer Auswertungen ermittelt wurden und keinen Anspruch auf Richtigkeit für sich haben), welche namentlich bestimmten Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, an den ausschließlichen Zweck des Marketings gebunden wird. Dafür erhobene Daten dürfen weiters an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich in der Absicht verwenden, sie für Marketing einzusetzen; dies kann nur vertraglich erfolgen.  Die Bestimmung bezieht sich aber nicht auf von Dritten an Gewerbetreibende gemäß Absatz eins, übermittelte Daten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 127/20z
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 127/20z
    Veröff: SZ 2021/10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133523

Im RIS seit

15.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Dokumentnummer

JJR_20210218_OGH0002_0060OB00127_20Z0000_001