Rechtssatz RS0133526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133526
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Rechtssatz
Hat der Versicherungsnehmer „die Erben“ als bezugsberechtigt bezeichnet, kommt es für deren Bezugsberechtigung nicht darauf an, ob eine Einantwortung an sie stattgefunden hat. Deshalb sind sie auch dann bezugsberechtigt, wenn die Verlassenschaft den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen worden ist.
Schlagworte
Lebensversicherung; Ableben
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133526
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20210225_OGH0002_0020OB00073_20D0000_001