Rechtssatz RS0133529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133529
Entscheidungsdatum
06.05.2025
Rechtssatz
Die örtliche Unzuständigkeit eines Kollegialgerichts kann nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nicht mehr geltend gemacht werden. Damit begründete Nichtigkeit wegen nicht gehöriger Besetzung des Kollegialgerichts (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) kommt daher nicht in Betracht.Die örtliche Unzuständigkeit eines Kollegialgerichts kann nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift nicht mehr geltend gemacht werden. Damit begründete Nichtigkeit wegen nicht gehöriger Besetzung des Kollegialgerichts (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) kommt daher nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133529
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025
Dokumentnummer
JJR_20210218_OGH0002_0140OS00135_20I0000_001